§ 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält, 1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder 2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem … der … früher der Gemeinschaft ) geschlossenen völkerrechtlichen Verträge (auch der gemischten Abkommen hinsichtlich der Verpflichtungen der Union) • nicht aber der … Das Verschulden ist nach § 276 Abs. § 6 StGB Fahrlässigkeit. - Lit. juraSchema.
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